Sicherheit mit Glas

Sicherheit mit Glas

SIGAB-Richtlinie 002, Anforderung an Glasbauteile

Die technische und architektonische Entwicklung der letzten Jahre hat den einsatz von Glas beim Bau stark verändert.
Es gilt die Anforderungen bezüglich Wärme-, Schall-, Brandschutz zu erfüllen. Neu sind die statischen Eigenschaften der Bauteile zugekommen. So sind neue Abmessungen möglich geworden.

Die neue SIGAB Richtlinie 002 regelt nicht nur die Absturzsicherung, sondern vor allem die Verwendung von Sicherheitsglas bezüglich des Personenschutzes.

Die SIGAB-Richtlinie 002 „Sicherheit mit Glas am Bau“ gilt ab dem 1.1.2018 als verbindlich. Dies bedeutet, dass alle Fenster welche ab dem 1.1.2018 ausgeliefert werden, dieser Richtlinie erfüllen müssen. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Bauherrn oder Architekten, die neue Richtlinie umzusetzen. Der Lieferant bzw. die Montagefirma ist jedoch verpflichtet, auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen (Hinweispflicht). Da es sich um eine Richtlinie bezüglich Personenschutz handelt, besteht keine Möglichkeit, diese mittels Nutzungsvereinbarung zu umgehen.

Unterlagen:

oder unter sigab.ch

Nachfolgend erklären wir an drei Beispielen den Einsatz von Sicherheitsglas für den Personenschutz.

1-Meter-Regel: Absturzhemmung durch Verbundsicherheitsglas (V) und Personenschutz durch Sicherheitsglas (S)

Absturzhemmung durch Verbund-Sicherheitsglas (V)

1-Meter-Regel; Personenschutz durch Sicherheitsglas (S); z.B. bei Festverglasungen, Hebeschiebe-, Schiebe- und Fenstertüren.

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